Das LG Berlin hat eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgewiesen, bei der es auch um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Zahlungsverzug einer Mieterin mit Mietanteilen, die sie im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des sog. Berliner Mietendeckels einbehalten hatte, die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin rechtfertigen könne (Az. 67 S 298/21).

Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach dem sog. Berliner Mietendeckel einbehaltenen Mietanteilen


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