Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co. KG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wenn die verheirateten Forderungsinhaber ihr Beteiligungen an der GmbH & Co. KG sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben (Az. VIII R 12/19).