Das VG Mainz entschied, dass eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig ist (Az. 3 K 411/21.MZ).

Keine große Garage im Gartenbereich


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