Die Betreiberin eines Zuges haftet nach einem tödlichen Unfall an einem Gleisübergang trotz erheblichen Eigenverschuldens einer verunglückten Person anteilig, wenn die Betriebsgefahr der Bahn wegen der Beschaffenheit des Bahnübergangs erhöht war. So entschied das LG Frankfurt (Az. 2-01 S 168/17).