Sagt eine Airline Flüge wegen der Corona-Pandemie ab, muss sie ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Sie darf nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Das hat das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv gegen die Condor Flugdienst GmbH entschieden (Az. 2-06 O 297/20).

Condor darf nach Flugabsage nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten


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