Ein behinderter Mensch kann lt. LSG Baden-Württemberg nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird (Az. L 8 SB 2527/21).

Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich zu befristen


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