Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Dies entschied das FG Münster (Az. 1 K 1741/18 E).

Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann durch Wertgutachten nachgewiesen werden


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