Laut BMF sind für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2020 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind (Az. IV A 2 – O-2000 / 21 / 10005 :001).