Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen (Az. 4 A 1033/20).

Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt neues Antragsverfahren voraus


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