Der BFH hat entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind (Az. VI R 23/19).
BFH zur Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen