Das VG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Fehmarn und Tönning rechtmäßig sind (Az. 4 A 154/21, 4 A 178/21).

Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn rechtswidrig – die der Stadt Tönning rechtmäßig


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