Das VG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Fehmarn und Tönning rechtmäßig sind (Az. 4 A 154/21, 4 A 178/21).
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn rechtswidrig – die der Stadt Tönning rechtmäßig