Damit ein auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert. So entschied der EuGH (Rs. C-249/21).

EuGH zur Wirksamkeit von auf elektronischem Wege geschlossenem Vertrag


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