Das VG Neustadt entschied, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt (Az. 3 K 952/21.NW).
Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig