Das BMF hat die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung neu geregelt (Az. IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001).

Gewinn aus Restschuldbefreiung – Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung


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