Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V betrifft bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Krankengeldes müsse hier lt. SG Gießen also gezahlt werden (Az. S 7 KR 635/21).

Ruhen bei unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Abs.1 Nr. 5 SGB V


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