Das FG Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden (Az. 7 K 101/18 K,G,F).

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen


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