Das FG Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden (Az. 7 K 101/18 K,G,F).
Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen