Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Qualifikation von Veräußerungsgewinnen auseinanderzusetzen (Az. 2 K 2668/19).

Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft


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