Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, wie das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt hat (Az. 23 Sa 1133/21).

Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift


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