Ob eine ADHS eine schwerwiegende Erkrankung ist (hier verneint), hängt vom Ausmaß der hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen ab. Die erforderliche begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes ist unzureichend, wenn dieser maßgeblich auf eine vom Versicherten entwickelte „Abneigung gegen jegliche Einnahme von Tabletten“ abstellt, die im Wesentlichen nur auf den Angaben des Versicherten beruht. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 11 KR 3804/21).

Zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung von ADHS


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