Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, wie dem durch § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ausgesprochenen gesetzgeberischen Willen, den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzten Wert als Größe für die maßgeblichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen, Rechnung getragen wird, wenn im konkreten Fall bei der damaligen Entnahmehandlung des Vaters mit der Ausbuchung zum Buchwert bei diesem keine steuerliche Folge gezogen wurde (Az. IX R 3/21).