Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Beteiligten über den Erstattungsanspruch eines vermeintlichen Organträgers in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen streiten, die von einem Konto der vermeintlichen Organgesellschaft eingezogen worden sind (Az. VII R 20/18).

BFH: Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO


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