Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 305/21). Darauf weist die BRAK hin.

Gerichte dürfen Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen prüfen


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