Die Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband setzt u. a. voraus, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Belege hierfür können sich bei einem Fehlen amtlicher (Ausweis-)Dokumente im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben. So das VG Mainz (Az. 4 K 476/21).