Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind lt. LSG Hessen schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen (Az. L 4 SO 119/21).