Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, vom 18. Juli 2018, vom 18. September 2020 und vom 28. Dezember 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort (Az. IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001).

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)


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