Die Versetzung der Schulleiterin einer Eschweiler Grundschule an eine andere Grundschule im Bezirk ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei (Az. 1 L 288/22).

Schulleiterin darf versetzt werden


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