Laut EuGH widerspricht es nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung und insbesondere die für eine elektronische Plattform für Unterkünfte Verantwortlichen (hier: Airbnb) durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte zu übermitteln, die die Beherbergung von Touristen betreffen (Az. C-674/20).

EuGH zur Übermittlung bestimmter Angaben über Geschäfte, die die Beherbergung von Touristen betreffen, an die Steuerverwaltung


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