Die Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass, da sie die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten haben. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 932/21).

Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage


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