Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das Schreiben vom 26. April 2022 geändert worden ist, erneut (Az. III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :004).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation


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