Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen. So entschied der EuGH (Rs. C-644/20).
EuGH zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts