Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen. So entschied der EuGH (Rs. C-644/20).

EuGH zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts


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