Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie lt. ArbG Siegburg gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt (Az. 3 Ca 1848/21).

Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion


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