Das BMF hat festgelegt, dass die Grundsätze der BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden sind (Az. IV C 2 – S-1978-b / 20 / 10005 :004).

BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 vom 1. Juli 2021: Keine Anwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG


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