Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 895/21.KO).

Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden


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