Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 662/21).

Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung rentenversicherungspflichtig


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