Das AG München wies den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung eines bestehenden Hausverbots im Selbstbedienungsbereich seiner Bank ab (Az. 182 C 4296/22).
Verhinderte Bankgeschäfte – Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausverbot in einer Bank