Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 sind die Anpassungen der Verwaltungsauffassung aufgrund des BFH-Urteils vom 3. August 2017, V R 62/16 in den UStAE aufgenommen worden. Die dargestellten Regelungen sollten danach in allen offenen Fällen angewandt werden (Az. III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002).

Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen


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