Das BVerfG entschied, dass mehrere Vorlagen des OVG Berlin-Brandenburg unzulässig sind. Die Vorlageverfahren betreffen die Anwendung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin vom 29. November 2013 (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz) auf Wohnraum, der bereits vor Erlass des Gesetzes zur Vermietung als Ferienwohnung genutzt wurde (Az. 1 BvL 2/17 u. a.).

Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig


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