Das BVerfG entschied, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 2 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 1 BvL 12/20).

Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz


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