Die Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben, die der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragen hat. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 9 A 13.21).

Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen sind vom Bund zu tragen


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