Das OLG Schleswig-Holstein hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vorgesehen (Az. 17 U 5/22).

Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen


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