An der „2G+-Regel“ kann ein Sportverband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten. So das OLG Köln (Az. I – 4 W 27/22).

2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig


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