Ansprüche auf Erholungsurlaub von verbeamteten Lehrkräften verfallen in Nordrhein-Westfalen nach 15 Monaten auch dann, wenn der Dienstherr nicht vorher auf den Verfall hingewiesen hat. So entschied das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 4290/20).

Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen werden


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