In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, wie vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen des noch von den Organen der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers zu vergüten sind, wenn der betreffende Prüfungsauftrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen war. Die WPK weist auf eine BFH-Entscheidung hin (Az. IX ZR 68/21).