Das FG Münster entschied, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Az. 15 V 408/22).
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert