Das FG Münster entschied, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Az. 15 V 408/22).

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert


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