Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. So entschied das VG Berlin (Az. 13 K 247.19).