Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So das BSG (Az. B 2 U 20/20 R).

Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert


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