Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So entschied der BFH (Az. XI R 28/21).

BFH: Zuordnung eines in Bauplänen mit „Arbeiten“ bezeichneten Zimmers zum Unternehmen


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