Das FG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die Verluste aus dem Betrieb eines Freibades durch die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) einer Gemeinde, im Rahmen der Gewinnermittlung für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Versorgung“ Berücksichtigung finden können (Az. 1 K 115/17).

Zur engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Freibad-BgA und einem Versorgungs-BgA „Betrieb von BHKW“


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