Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. So das FG Münster (Az. 5 K 1753/20).
Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein