Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. So das FG Münster (Az. 5 K 1753/20).

Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein


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