Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. So das VG Koblenz (Az. 2 K 1313/19).

Nicht jede Nahrungsmittelunverträglichkeit steht der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegen


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